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§ 4 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

3. Abschnitt

Vermittler, Personenbetreuer Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

§ 4.

(1) Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
  3. 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  4. 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags,
  5. 5. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 und
  6. 6. ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet.

(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.

Schlagworte

Standesregel

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262749

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