Personenbetreuung
§ 159.
(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
- a) Zubereitung von Mahlzeiten
- b) Vornahme von Besorgungen
- c) Reinigungstätigkeiten
- d) Durchführung von Hausarbeiten
- e) Durchführung von Botengängen
- f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
- g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
- h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
- 2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
- a) Gestaltung des Tagesablaufs
- b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
- 3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
- a) Gesellschaft leisten
- b) Führen von Konversation
- c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
- d) Begleitung bei diversen Aktivitäten
- 4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
- 5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
- 6. Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
- 1. nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
- 2. nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
- an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40172629
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)