§ 3a.
(1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
- 1. der Preis der Vermittlungstätigkeit,
- 2. Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
- 3. Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
- 4. Zahlungsmodalitäten und
- 5. Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
- transparent darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40262753
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