§ 4.
Vermögen der Organisationen der christlichen Arbeiter und Angestellten sowie deren Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand des Österreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.
Schlagworte
Arbeiterorganisation
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
20001640
Dokumentnummer
NOR40024929
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