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§ 4 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 4.

Vermögen der Organisationen der christlichen Arbeiter und Angestellten sowie deren Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand des Österreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.

Schlagworte

Arbeiterorganisation

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024929

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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