§ 5.
Vermögen der Kommunistischen Partei und der vom Verbot derselben betroffenen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Kommunistischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei aufgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
20001640
Dokumentnummer
NOR40024939
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