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§ 3 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 3.

(1) Vermögen der auf Grund des Verbotes der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern und Angestellten sowie deren Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024927

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