§ 3.
(1) Vermögen der auf Grund des Verbotes der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern und Angestellten sowie deren Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.
(2) Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
20001640
Dokumentnummer
NOR40024927
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