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§ 4 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 4.

(1) Bei Ermittlung der Leistung nach § 2 Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung auszugehen; war in dem Zeitpunkte, bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt worden sind, der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

(2) Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung ist Artikel III des Versicherungswiederaufbaugesetzes anzuwenden.

(3) An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208475

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