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§ 3 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 3.

(1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung schriftlich anzumelden.

(2) Die Versicherungsunternehmung hat die Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen.

(3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im § 1 genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208474

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