§ 2.
(1) Personen, denen – bei Außerachtlassung der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen Zahlungen – Ansprüche auf Grund eines in § 1 genannten Versicherungsvertrages zustünden (Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen Ansprüche auf Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeräumt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, bis zur Höhe der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen an die Republik Österreich übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20010337
Dokumentnummer
NOR40208473
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