Anwendbare Gefahrenstufen
§ 4.
(1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
(2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
(3) Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR40079213
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