2. Teil
Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen Übertragung von Aufgaben
§ 3.
(1) Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
- 1. die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
- 2. die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.
(2) Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR40079212
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