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§ 3 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

2. Teil

Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen Übertragung von Aufgaben

§ 3.

(1) Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind

  1. 1. die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
  2. 2. die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.

(2) Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079212

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