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BGBl II 34/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Verordnung: Klassen-Verordnung
[CELEX-Nr.: 31994L0057, 31997L0058, 32002L0105]

34. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. „Klassen-Richtlinie“: Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 19 vom 22. Jänner 2002, S 9;
  1. 2. „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die Sicherheitsüberprüfungen gemäß der Klassen-Richtlinie vornimmt;
  1. 3. „Leistungsnachweis über Sicherheit und Verschmutzungsverhütung“: Daten und Berichte über Sicherheit und Verschmutzungsverhütung hinsichtlich der von einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierten Schiffe, die dem Sekretariat der am 26. Jänner 1992 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) aufgrund der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. Nr. L 157, S 1, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Daten und Berichte über das Unfallgeschehen der von einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierten Schiffe.

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

§ 2. Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes), müssen nach den Vorschriften einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 22. Jänner 2002 oder von der Europäischen Kommission gemäß der Klassen-Richtlinie anerkannten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, dass sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.

2. Abschnitt

Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien genügen.

(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Verfahren zur Anerkennung

§ 4. (1) Die Anerkennung als Klassifikationsgesellschaft ist bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Angaben und Nachweise zur Erfüllung der im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien,
  1. 2. Angaben zu den in § 7 normierten Anforderungen und Verpflichtungen.

(2) Die Behörde beantragt auf Grundlage des Antrages der Klassifikationsgesellschaft deren Anerkennung bei der Europäischen Kommission, die die Entscheidung über die Anerkennung nach dem Verfahren gemäß Art. 7 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie trifft. Bei der Entscheidung über die Anerkennung berücksichtigt die Europäische Kommission auch den Leistungsnachweis der Klassifikationsgesellschaft über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung.

(3) Die Behörde kann bei der Europäischen Kommission eine auf drei Jahre beschränkte Anerkennung beantragen, wenn die antragstellende Klassifikationsgesellschaft die in Abschnitt A Z 2 und 3 des Anhanges der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien nicht erfüllt. Bei der Entscheidung über die Verlängerung dieser beschränkten Anerkennung stützt sich die Europäische Kommission ausschließlich auf den Leistungsnachweis der Klassifikationsgesellschaft über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung.

Entziehung der Anerkennung

§ 5. (1) Ist eines der im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben oder ist der Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung unzureichend, wird die Anerkennung durch die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 7 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie entzogen, nachdem die Klassifikationsgesellschaft Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

(2) Bei der Entscheidung über die Entziehung der Anerkennung berücksichtigt die Europäische Kommission die Ergebnisse der Bewertungen gemäß § 8 und der Überprüfungen gemäß § 12 sowie den Leistungsnachweis der Klassifikationsgesellschaft über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung.

Aussetzen der Anerkennung

§ 6. (1) Verschlechtert sich der Leistungsnachweis einer Klassifikationsgesellschaft über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, ohne dass die Entziehung der Anerkennung gemäß § 5 gerechtfertigt ist, oder hält eine Klassifikationsgesellschaft ihre Verpflichtungen gemäß § 7 nicht ein, fordert die Europäische Kommission die Klassifikationsgesellschaft auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu verbessern bzw. ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Kommt die Klassifikationsgesellschaft dieser Aufforderung nicht in zufriedenstellender Weise nach, setzt die Europäische Kommission die Anerkennung nach dem Verfahren des Art. 7 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie ein Jahr lang aus, nachdem die Klassifikationsgesellschaft Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

(2) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Jahres behoben, wird die Anerkennung durch die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 7 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie entzogen.

(3) Während der Dauer der Aussetzung der Anerkennung darf die Klassifikationsgesellschaft keine Zeugnisse für Schiffe ausstellen, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.

Verpflichtungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften

§ 7. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,

  1. 1. die anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung im Sinne der Bestimmungen der IMO-Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;
  1. 2. mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern;
  1. 3. der Behörde, der Europäischen Kommission und dem Sirenac-Informationssystem alle sachdienlichen Angaben über die von ihnen klassifizierte Flotte, über Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen, zu machen;
  1. 4. vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen deklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des Flaggenstaats einzuholen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist;
  1. 5. für den Fall, dass ein Schiff die Klassifikationsgesellschaft wechselt,
    1. a) als abgebende Klassifikationsgesellschaft die aufnehmende Klassifikationsgesellschaft von allen überfälligen Besichtigungen und Auflagen sowie von allen Betriebsbedingungen oder -einschränkungen, die dem Schiff auferlegt wurden, zu unterrichten und die vollständigen Unterlagen zu übergeben,
    1. b) als aufnehmende Klassifikationsgesellschaft der abgebenden Klassifikationsgesellschaft vor Ausstellung der Zeugnisse den Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse mitzuteilen sowie Datum, Ort und Maßnahmen, die zur Erledigung sämtlicher überfälliger Besichtigungen und Auflagen ergriffen wurden, zu bestätigen;
  1. 6. der Europäischen Kommission jährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung zu stellen.

Kontrolle anerkannter Klassifikationsgesellschaften

§ 8. (1) Klassifikationsgesellschaften, die auf Antrag Österreichs von der Europäischen Kommission anerkannt wurden, werden von der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Behörde mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob die Klassifikationsgesellschaft die Mindestkriterien des Anhanges der Klassen-Richtlinie erfüllt. Die Überprüfung erfolgt insbesondere auf der Grundlage des Leistungsnachweises über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung.

(3) Die Überprüfung kann auch durch Besichtigung von Niederlassungen der Klassifikationsgesellschaft und stichprobenartige Überprüfungen von Schiffen, die von der Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurden, erfolgen.

3. Abschnitt

Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 9. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 22. Jänner 2002 oder von der Europäischen Kommission gemäß der Klassen-Richtlinie anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die

  1. 1. im SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
  1. 2. im MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
  1. 3. im LOAD LINE-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
  1. 4. die Ausstellung der im SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Zeugnisse

durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die

  1. 1. in den Seegebieten, die von österreichischen Seeschiffen häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
  1. 2. sich verpflichten,
    1. a) der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
    1. b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 6 und 7 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
    1. c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

Form und Inhalt der Ermächtigung

§ 10. (1) Die Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 regelt die von der Klassifikationsgesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. 1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften sowie des IMO-Rundschreibens MSC/Circ.710 (gleichlautend MEPC/Circ.307) über eine Mustervereinbarung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung;
  1. 2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b) der Klassen-Richtlinie;
  1. 3. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
  1. 4. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
  1. 5. Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

Aussetzen der Ermächtigung

§ 11. (1) Ergeben sich bei den in § 9 Abs. 1 genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaft, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der im Anhang zur Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.

(2) Die Behörde hat die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung zu unterrichten.

(3) Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung eines Verfahrens nach Art. 7 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie mitteilt, dass sie die Aussetzung nicht für gerechtfertigt hält.

(4) Während der Dauer der Aussetzung der Ermächtigung darf die Klassifikationsgesellschaft keine Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.

Kontrolle ermächtigter Klassifikationsgesellschaften

§ 12. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und die im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien nach wie vor gegeben sind.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten bestehender Rechtsvorschriften

§ 13. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 300/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/1999, außer Kraft.

Gorbach

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