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§ 2 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „EU-Verordnung Nr. 725/2004 “: Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. Nr. L 129 vom 29.4.2004, S 6;
  2. 2. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988;
  3. 3. „ISPS-Code“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  4. 4. „sicherheitsrelevantes Ereignis“: alle verdächtigen Vorgänge oder Umstände, durch welche die Sicherheit eines Schiffes, des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff bedroht wird;
  5. 5. „Gefahrenstufe“: Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis eintritt oder dass ein diesbezüglicher Versuch unternommen wird; dabei gilt als
  1. a. „Gefahrenstufe 1“: Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist;
  2. b. „Gefahrenstufe 2“: Stufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind;
  3. c. „Gefahrenstufe 3“: Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch, wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist;
  1. 6. „Sicherheitserklärung“: Vereinbarung zwischen einem österreichischen Seeschiff und einer Hafenanlage oder einem anderen Seeschiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken (an oder von Bord Gehen von Personen oder Umschlag von Gütern) stattfindet und in der dargelegt wird, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr jeder Vertragspartner umsetzen wird;
  2. 7. „zuständige Behörde“: Die gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 als für die Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen zuständige gemeldete Behörde (Kapitel XI-2 Regel 13 Z 1.1. des SOLAS-Übereinkommens);
  3. 8. „Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff“: Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen an Bord eines österreichischen Seeschiffes sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, Personen an Bord, Ladung, Beförderungseinheiten, Schiffsvorräte oder das Schiff selbst vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen;
  4. 9. „Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“:
  1. 1 0.„anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr“: Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen, die ermächtigt ist, die im ISPS-Code vorgeschriebenen Bewertungen, Überprüfungen, Genehmigungen und Zeugniserteilungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079211

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