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§ 4 LV-GPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Änderung des Gewinnplans

§ 4

(1) Bei jeder Änderung des Gewinnplans ist eine Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß § 3 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen, in welchen Posten gemäß § 3 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Versionsnummer gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 5 Abs. 1 Z 3 zu ändern.

(2) Im Rahmen der Vorlage gemäß Abs. 1 ist auch eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen.

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