Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
§ 4.
(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
- 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
- 2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
- 3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
Schlagworte
Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Gesetzesnummer
20005579
Dokumentnummer
NOR40193131
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