Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
§ 3.
(1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
- 1. je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56
- LMSVG
- a) Rinder und Einhufer: 0,69 €,
- b) Schweine: 0,18 €,
- c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:
- 0,25 €
- d) Geflügel:
- – 1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
- – 1,59 €/100 Stück Puten,
- e) Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
- 2. für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
- a) für Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
- b) für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
- c) alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
- 3. für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
- 4. für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €.
(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag
- 1. jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
- 2. im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
- 3. im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen.
(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.
Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
Schlagworte
Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Gesetzesnummer
20005579
Dokumentnummer
NOR40193130
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