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§ 2 LMSVG-KoGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2022

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html

Höhe der Gebühren

§ 2.

(1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

  1. 1. je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:
  1. a) die Schlachttieruntersuchung,
  2. b) die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
  3. c) Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und
  4. d) Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;
  1. 2. für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;
  2. 3. je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

  1. 1. Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
  2. 2. Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:

Schlagworte

Sonntag, Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40247761

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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