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§ 4 LMSVG-KoGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

§ 4.

(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

  1. 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
  2. 2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
  3. 3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:

Schlagworte

Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40193131

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