§ 4
Zuständigkeit des Landesschulrates
(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der im § 1 genannten Personen folgende Aufgaben:
- 1. Vorbereitung des Dienstpostenplanes,
- 2. Anstellungen,
- 3. Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 4. Versetzung in den Ruhestand, soweit es sich nicht um Ermessensfälle handelt,
- 5. Zuweisung und Versetzung, soweit es sich nicht um den Inhaber einer schulfesten Stelle handelt oder die Zuweisung und Versetzung nicht mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist,
- 6. Bewilligung des Diensttausches, soweit es sich nicht um den Diensttausch zwischen Inhabern schulfester Stellen handelt,
- 7. Anordnung von Mehrdienstleistungen,
- 8. Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes von mehr als einer Woche,
- 9. Rückberufung vom Urlaub,
- 1 0. Außerdienststellung gemäß § 44 LaDÜG 1962,
- 11. Verfügungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
- 12. Entgegennahme der Meldung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,
- 13. Führung der Personalakten und Standesausweise,
- 14. Feststellung von Dienstunfähigkeiten,
- 15. Anordnung von ärztlichen Untersuchungen,
- 16. Zustimmung zur Annahme von Ehrengeschenken,
- 17. Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses,
- 18. Feststellung der Lehrverpflichtung,
- 19. Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung,
- 2 0. Vorläufige Suspendierung gemäß § 154 Abs. 1 Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,
- 21. Vollzug von Disziplinarstrafen
- 22. Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten,
- 23. Anweisung und Einstellung aller mit dem Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Einmaligen Belohnungen,
- 24. Dank und Anerkennung für Verdienste im Schulwesen (Kollegium).
(2) Vor Anstellungen (Abs. 1 Z. 2) sind ein Vorschlag des Kollegiums der Schulbehörde des Bundes erster Instanz und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(3) Hinsichtlich der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen werden dem Landesschulrat auch die im § 3 angeführten Personalmaßnahmen zur Durchführung übertragen.
29.01.2025
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