§ 3
Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter
Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:
- 1. Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
- 2. Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,
- 3. Gewährung einer Pflegefreistellung,
- 4. Führung der personenbezogenen Daten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014
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