§ 4 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 4
Dienstbehörde

(1) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben.

(2) Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Falle einer solchen Übertragung sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.

(4) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten wird das Land als Dienstgeber durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Organe vertreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

29.11.2016

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