§ 4
Dienstbehörde
(1) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben.
(2) Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen, sofern dies im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
(4) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten und Landesarbeiter wird das Land als Dienstgeber durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Organe vertreten.
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
29.11.2016
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