§ 4*)
Zuständige Organe für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten
In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 lit. a kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
29.11.2016
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