Allgemeine Anforderungen an Komposte
§ 4.
(1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.
(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.
(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.
(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.
(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen derAnlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021662
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