Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft
§ 5.
(1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021663
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