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§ 5 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft

§ 5.

(1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021663

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