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§ 3 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. 1. Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.
  2. 2. Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen; Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur, Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).
  3. 3. Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.
  4. 4. Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller weitergibt.
  5. 5. Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr erfasst wird.
  6. 6. Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.
  7. 7. Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.
  8. 8. Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als Pflanzenstandort zu dienen.
  9. 9. Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.
  10. 10. In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.
  11. 11. Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.
  12. 12. Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.
  13. 13. Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.
  14. 14. Anwendungsbereiche für Komposte sind:
  1. a) Landwirtschaft:
  1. b) Landschaftsbau und Landschaftspflege:
  1. c) Rekultivierungsschicht auf Deponien:
  1. d) Erdenherstellung:
  1. e) Biofilterbau:
  1. 15. Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines Anwendungsbereiches.
  2. 16. Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von Rottegut oder Kompost.
  3. 17. Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung und der verwendeten Ausgangsmaterialien.
  4. 18. Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.
  5. 19. Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in Betracht kommen:
  1. a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen
  1. aa) akkreditierte Laboratorien,
  2. bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
  3. cc) staatlich autorisierte Anstalten und
  4. dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische Laboratorien,
  1. b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
  1. 20. Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.
  2. 21. Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest umfassen muss.
  3. 22. Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen zur Gewinnung der Einzelproben.
  4. 23. Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.
  5. 24. Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.
  6. 25. Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.
  7. 26. Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.
  8. 27. Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.
  9. 28. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.

Schlagworte

Rekultivierungsschutzmaßnahme, Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021661

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