§ 4 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1999

Organisation

§ 4.

(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Kindergruppen zu gliedern. Es ist nicht erforderlich, daß eine Kindergruppe einer Altersstufe entspricht. Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Kindern.

(2) In eine Kindergruppe des Kindergartens dürfen höchsten 25 - in eine Kindergruppe des heilpädagogischen Kindergartens höchstens fünf - angemeldete Kinder aufgenommen werden.

(3) Soferne aus besonderen Gründen von den Kinderhöchstzahlen nach Abs. 2 ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Kindergartenerhalters und nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organes (§ 6 Abs. 3) und eines Amtsarztes zu entscheiden.

(4) Für die pädagogische und administrative Leitung jedes Kindergartens ist ein(e) Kindergärtner(in) als Leiter(in) zu bestellen.

(5) Für jeden Kindergarten sind einschließlich Leiter(in) soviele Kindergärtner(innen) zu bestellen, wie Kindergruppen vorhanden sind.

(6) Wird in einem Kindergarten eine Integrationsgruppe geführt, ist ein(e) weitere(r) Kindergärtner(in) einzustellen. Für die Feststellung des Vorliegens einer Integrationsgruppe ist § 5 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Kindergarten mit mehr als drei Gruppen geführt, ist ein(e) weitere(r) Kindergärtner(in), zumindest aber ein(e) Helfer(in) einzustellen.

(8) Wird im Kindergarten Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit ein(e) Helfer(in) einzustellen.

(9) Die Aufsichtspflicht des Fachpersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder an Personen, die von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden.

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