Organisation
§ 4.
(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Kindergruppen zu gliedern. Es ist nicht erforderlich, daß eine Kindergruppe einer Altersstufe entspricht. Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Kindern.
(2) In eine Kindergruppe des Kindergartens dürfen höchsten 25 - in eine Kindergruppe des heilpädagogischen Kindergartens höchstens fünf - angemeldete Kinder aufgenommen werden.
(3) Soferne aus besonderen Gründen von den Kinderhöchstzahlen nach Abs. 2 ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Kindergartenerhalters und nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organes (§ 6 Abs. 3) und eines Amtsarztes zu entscheiden. Bei einer Integrationsgruppe ist eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl nicht zulässig.
(4) Für die pädagogische und administrative Leitung jedes Kindergartens ist ein(e) Kindergärtner(in) als Leiter(in) zu bestellen.
(5) Für jeden Kindergarten sind einschließlich Leiter(in) soviele Kindergärtner(innen) zu bestellen, wie Kindergruppen vorhanden sind. In öffentlichen Kindergärten, bei denen die in § 2a Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Kindergartenerhalter zumindest eine(n) Kindergärtner(in) zu bestellen, der (die) nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Sofern einer derartigen Bestellung besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerber/innen oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen Kindergärtner(innen) - entgegenstehen, kommt § 2a Abs. 4 zur Anwendung. Diesfalls hat ein (e) vom gesetzlichen Kindergartenerhalter bestellte(r) Kindergärtner (in) den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung eines Assistenzkindergärtners/einer Assistenzkindergärtnerin zu erbringen; falls der Nachweis nicht erbracht wird, hat der gesetzliche Kindergartenerhalter nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung des Assistenzkindergärtners/einer Assistenzkindergärtnerin zu tragen.
(6) Wird in einem Kindergarten eine Integrationsgruppe geführt, ist ein(e) weitere(r) Kindergärtner(in) einzustellen. Für die Feststellung des Vorliegens einer Integrationsgruppe ist § 5 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Kindergarten mit mehr als drei Gruppen geführt, ist ein(e) weitere(r) Kindergärtner(in), zumindest aber ein(e) Helfer(in) einzustellen.
(8) Wird im Kindergarten Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit ein(e) Helfer(in) einzustellen.
(9) Die Aufsichtspflicht des Fachpersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder an Personen, die von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden.
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