§ 4 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2007

Organisation

§ 4.

(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Kindergruppen zu gliedern. Es ist nicht erforderlich, daß eine Kindergruppe einer Altersstufe entspricht. Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Kindern.

(2) In eine Kindergruppe des Kindergartens dürfen höchsten 25 - in eine Kindergruppe des heilpädagogischen Kindergartens höchstens fünf - angemeldete Kinder aufgenommen werden.

(3) Soferne aus besonderen Gründen von den Kinderhöchstzahlen nach Abs. 2 ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Kindergartenerhalters und nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organes (§ 6 Abs. 3) und eines Amtsarztes zu entscheiden. Bei einer Integrationsgruppe ist eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl nicht zulässig.

(4) Für die pädagogische und administrative Leitung jedes Kindergartens ist eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge als Leiter(in) zu bestellen.

(5) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Leiterin oder dem Leiter so viele Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen zu bestellen wie Kindergruppen vorhanden sind. Für gemischtsprachige öffentliche Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 vorliegen, und für gemischtsprachige Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 2a Abs. 1 vorliegen, sind die Bestimmungen des § 2a Abs. 5, 6 und 7 anzuwenden.

(6) Wird in einem Kindergarten eine Integrationsgruppe geführt, ist eine weitere Kindergartenpädagogin oder ein weiterer Kindergartenpädagoge einzustellen. Für die Feststellung des Vorliegens einer Integrationsgruppe ist § 5 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Kindergarten mit mehr als drei Gruppen geführt, ist eine weitere Kindergartenpädagogin oder ein weiterer Kindergartenpädagoge, zumindest aber ein(e) Helfer(in) einzustellen.

(8) Wird im Kindergarten Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß § 8 Abs. 7 dritter oder vierter Satz zur Verfügung steht.

(9) Die Beaufsichtigung der Kinder obliegt der Kindergartenpädagogin oder dem Kindergartenpädagogen. Unbeschadet dessen ist die Helferin oder der Helfer befugt, die Kinder bis zu 30 Minuten ab Beginn und in den 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit des Kindergartens bzw. bei Überschreiten der verlängerten Öffnungszeiten (§ 8 Abs. 4) bis zu 60 Minuten ab Beginn und in den 60 Minuten vor Ende der Öffnungszeit des Kindergartens zu beaufsichtigen. Weiters ist im Falle der Abwesenheit einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen vom Kindergarten infolge Krankheit oder sonstigen triftigen Gründen die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Kindergartenerhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Tagen die Beaufsichtigung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.

(10) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder an Personen, die von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)