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§ 4 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 4.

(1) Zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruches auf Rückstellung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person hat der Sachwalter unverzüglich die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und auch hierüber der Rückstellungskommission zu berichten. Den Anteilsberechtigten, die ihre Ansprüche glaubhaft machen, steht das Recht zu, in den Bericht des Sachwalters Einsicht zu nehmen.

(2) Die Rückstellungskommission hat das Verfahren einzustellen, wenn auf Grund des Berichtes des Sachwalters anzunehmen ist, daß das voraussichtlich rückzustellende Vermögen die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten des Sachwalters [§ 12, Abs.], nicht decken würde.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008037

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