§ 4 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 4.

Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. 100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
  2. 2. 80 vH für
  1. a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
  2. b) Bildnerische Erziehung,
  3. c) Werkerziehung,
  4. d) Lehrküche,
  5. e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
  1. 3. 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

Schlagworte

Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40021787

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