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§ 4 Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1981

§ 4.

(1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971.

(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten der in § 1 genannten Strecken sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.

Schlagworte

Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148823

alte Dokumentnummer

N9198123927L

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