Pilotierungsphase
§ 4.
(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 jedenfalls die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 betreffend
- 1. COVID-19,
- 2. Influenza,
- 3. Affenpocken und
- 4. Humane Papillomaviren (HPV)
- im zentralen Impfregister zu speichern. Angaben zu anderen Impfungen dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 gespeichert werden. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2021)
(2) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.
(3) Impfungen gegen Affenpocken, die zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung mangels technischer Verfügbarkeit nicht im eImpfpass dokumentiert werden können, sind vom impfenden Gesundheitsdiensteanbieter bis spätestens 20. August 2022 im eImpfpass nachzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40251225
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