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§ 4a eHealthV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2021

Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

§ 4a.

Die Aufteilung der Pflichten gemäß § 4b bis § 4e findet Anwendung, soweit nicht bereits eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter besteht. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Der Abschluss neuer Vereinbarungen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40231043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)