Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
§ 4a.
Die Aufteilung der Pflichten gemäß § 4b bis § 4e findet Anwendung, soweit nicht bereits eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter besteht. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Der Abschluss neuer Vereinbarungen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40231043
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