Standards für Terminologien
§ 3.
(1) Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40226957
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