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§ 3 eHealthV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Standards für Terminologien

§ 3.

(1) Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

(2) Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40226957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)