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§ 2 eHealthV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Standards für Inhalt, Struktur und Format

§ 2.

(1) Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) in derAnlage festgelegt.

(2) Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 und Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.

(3) Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Abs. 1, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.

(4) Der Implementierungsleitfaden gemäß Abs. 1 und dessen Aktualisierungen gemäß Abs. 3, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40226956

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