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§ 4 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 4

Als Parteiauszeichnungen im Sinne des § 4, Abs. (3), und des § 11, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 sind zu verstehen: der Blutorden vom 9. November 1923, das goldene Ehrenzeichen der NSDAP, die Dienstauszeichnungen der NSDAP in Bronze, Silber oder Gold und das goldene Ehrenzeichen der Hitler-Jugend.

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