vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 DPMG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Elektronische Übermittlung der Meldung

§ 4.

Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)