3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.
Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)