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§ 3 DPMG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Abschnitt

Verfahren der Registrierung

§ 3.

(1) Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (§ 7 Abs. 1 oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2 DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 12 DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at ).

(2) Der Antrag hat die in § 8 Abs. 1 DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.

(3) Jede Änderung (§ 8 Abs. 2 DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 7 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249568

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