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§ 4 Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2017

§ 4.

Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199555

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