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§ 3 Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2017

§ 3.

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 6) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und
  2. 2. die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199554

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