§ 3.
Zugriffsberechtigt sind
- 1. die Gesundheit Österreich GmbH für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 6) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und
- 2. die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
20010085
Dokumentnummer
NOR40199554
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