§ 1.
Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:
- 1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
- 2. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
- 3. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
- 4. der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
- 5. als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
- 6. zu wissenschaftlichen Zwecken.
Schlagworte
Organspender
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
20010085
Dokumentnummer
NOR40199552
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