Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
§ 4.
(1) Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn
- 1. die konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und
- 2. die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.
- Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Z 1 genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß § 11 einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263895
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