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§ 11 CBCR-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Einreichung und Abfrage

§ 11.

(1) Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die Vertreter, die zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:

  1. 1. entweder die in Abs. 1 genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oder
  2. 2. einen Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263902

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