2. Teil
Vergabeverfahren für Auftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten) Auftraggeber
§ 4.
Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind
- 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2. Einrichtungen, die
- a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
- b) zumindest teilrechtsfähig sind und
- c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,
- 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,
- 4. öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben,
- 5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 169 Abs. 2 BVergG 2018 ausüben.
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40207151
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