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§ 173 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Postdienste

§ 173.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.

(2) Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.

(3) Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:

  1. 1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
  2. 2. Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
  1. sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 184).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206874

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