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§ 4 BFG-AbgabenberechnungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Übermittlung der Abgabenberechnung

§ 4.

Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261768

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