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§ 3 BFG-AbgabenberechnungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Zeitliche Aspekte der Übertragung

§ 3.

(1) Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261767

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