Übermittlung der Abgabenberechnung
§ 4.
Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Gesetzesnummer
20012577
Dokumentnummer
NOR40261768
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